Ärztliche und zahnärztliche Bedarfsplanung

Wie viele Ärzte und Zahnärzte braucht eine Stadt, ein Landkreis, ein Bundesland? Das festzulegen, ist Aufgabe der ärztlichen und zahnärztlichen Bedarfsplanung. Hier erklären wir nur die der Ärzte, die immer wieder zu kontroversen Diskussionen Anlass gibt. Die Zahnärzte dagegen haben in Hamburg so gut wie keine Bedarfsplanung und werden hier vernachlässigt.

> Der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen

> Der erweiterte Landesausschuss (eLA)

> Der Zulassungsausschuss

> Der Berufungsausschuss

Der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen

In jedem Bundesland bilden die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Er setzt sich zusammen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte und neun Vertretern der Krankenkassen. Die maximal neun Patientenvertreter sowie das jeweilige Gesundheitsministerium -- in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz -- haben ein Mitberatungsrecht. Aufgabe des Landesausschusses ist die Bedarfsplanung für Hamburg, also die Frage, wie viele niedergelassene Ärzte welcher Fachrichtungen in welchen Stadtgebieten notwendig sind. Anschließend soll er auf Basis dieses Bedarfsplans für alle Facharztgruppen feststellen, ob Über- oder Unterversorgung vorliegt (§ 103 SGB V). Auf Grundlage des Bedarfsplans muss er dann ggf. Zulassungsbeschränkungen für Ärzte und Psychotherapeuten beschließen.

Seit Januar 2013 ist der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen wichtiger geworden. In Hamburg hat er zwar auch vorher schon existiert, aber sich nie getroffen. Da Hamburg so gut wie immer eher zu viele als zu wenig Ärzte hatte, gab es kaum Arbeit. Das ändert sich jetzt, denn eine neue Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA schafft neue Möglichkeiten in den Ländern. Der Bedarf kann nun präziser, kleinräumiger, genauer geplant werden.

Die Entscheidungen dieses Ausschusses sind der obersten Landesbehörde, in Hamburg der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorzulegen. Sie kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

Bisher konnte die KV Hamburg stets mit ausgefeilten statistischen Methoden darlegen, dass Hamburg tatsächlich gut genug mit Ärzten versorgt ist und die Patienten auch keine unzumutbar langen Wege dorthin zurücklegen müssen. Dagegen konnte nicht einmal die Gesundheitsbehörde mit ihrem "Morbiditätsatlas" etwas ausrichten.

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Der erweiterte Landesausschuss

Im erweiterten Landesausschuss sind zusätzlich neun Vertreter der Krankenhäuser Mitglied. Er prüft Anträge von Ärzten und Institutionen, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116 b SGB V teilnehmen wollen. Dabei geht es um seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen, um schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und um hochspezialisierte Leistungen, also alles Krankheiten, die an Diagnostik und Therapie besonders hohe Anforderungen stellen und von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern gemeinsam bewältigt werden sollen.

Die Entscheidungen auch dieses Ausschusses sind der obersten Landesbehörde, in Hamburg der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorzulegen. Sie kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

Der erweiterte Landesausschuss beschließt allerdings nur die Grundlinien dieser Antragsprüfung, soweit sie nicht schon durch die GBA-Richtlinie vorgegeben sind. Die konkrete Arbeit der Prüfung und Bewilligung der Anträge leistet ein "Erledigungsgremium". In ihm wurden zunächst keine Patientenvertreter zugelassen -- obowhl sich aus der GBA-Richtlinie für die ambulante spezialärztliche Versorgung (ASV) Aufgaben ergeben, die eigentlich nur die Patientenvertreter sinnvoll und sachgerecht leisten können. Zum Beispiel die Prüfung der vorgeschriebenen Patienteninformationen auf Verständlichkeit: die Richtlinie fordert einen Entlass- und Überleitungsbrief, der Angaben zu Diagnosen, Therapievorschlägen, Medikation, Heil- und Hilfsmittelversorgung, häusliche Krankenpflege und Kontrolltermine enthalten soll. Das Versorgungsstärkungsgesetz hat jetzt auch im Erledigungsgremium die Patientenbeteiligung zur Pflicht gemacht.

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Zulassungs- und Berufungsausschüsse

Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen bilden in jedem Bundesland einen Zulassungsausschuss und einen Berufungsausschuss. Beide sind paritätisch mit Vertretern der Ärzte bzw. Psychotherapeuten und der Krankenkassen besetzt. Vertreter der Patientenorganisationen haben bei Anträgen auf Sonderbedarf für niedergelassene Ärzte und Ermächtigung für Krankenhausärzte ein Mitberatungsrecht.

Die Geschäftsstellen des Landesausschusses, des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses sind in Hamburg in der Abteilung Arztregister der KV angesiedelt.

Der Zulassungsausschuss

Als unabhängiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung entscheidet der Zulassungsausschuss, welche Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt werden. Auch die psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten hier ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Den Vorsitz in den Sitzungen des Zulassungsausschusses übernimmt abwechselnd ein Vertreter der Krankenkassen und ein Vertreter der Ärzte.

Der Zulassungsausschuss entscheidet unter anderem über

  • die Zulassung von Ärzten, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren zur vertragsärztlichen Versorgung,
  • das Ruhen oder den Entzug der Zulassung,
  • Anträge von Krankenhausärzten auf Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung.

Er ist außerdem zuständig für alle Veränderungen, wie z. B.

  • Anträge auf Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis,
  • die Verlegung eines Vertragsarzt- oder Psychotherapeutensitzes,
  • Umwandlung der Zulassung z. B. in ein anderes ärztliches Fachgebiet,
  • die Beschäftigung von Ärzten zum Jobsharing in der Vertragsarztpraxis,
  • die Anstellung von Ärzten,
  • das Ende der Zulassung.

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Der Berufungsausschuss

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses von beteiligten Ärzten oder Psychotherapeuten, der KV Hamburg oder den Krankenkassen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Auch der Berufungsausschuss ist paritätisch mit der gleichen Anzahl von Vertretern der Ärzte und Krankenkassen besetzt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder des Zulassungsausschusses können nicht als Beisitzer im zugehörigen Berufungsausschuss tätig sein.

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