Weitere Gremien
Auf der Ebene der Bundesländer sind PV noch in weiteren Gremien auf gesetzlicher, vertraglicher oder freiwilliger Basis beteiligt. In Hamburg:
> Finanzielle Unterstützung von Selbsthilfegruppen
> Zertifizierung von Medizinprodukten
Krankenhausplanung
Im Rahmen der Krankenhausplanung liegt die Federführung bei der Gesundheitsbehörde. "Unmittelbar Beteiligte" sind außerdem die Krankenhausgesellschaften und die Krankenkassen sowie der PKV-Verband, die Patienten- und Behinderten-Organisationen sind zusammen mit vielen anderen nur "Beteiligte" und lediglich anhörungsberechtigt. Rechtsgrundlagen sind dafür das bundesweit gültige Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie das Hamburgische Landeskrankenhausgesetz (HbmKHG).
Finanzielle Unterstützung von Selbsthilfegruppen
Vertreter von Selbsthilfegruppen sind an der Vergabe von Geldmitteln des Hamburger Selbsthilfe-Topfs beteiligt. Dieser "Topf" wurde bereits in den 80er Jahren von KISS Hamburg und der damaligen Gesundheitsbehörde ins Leben gerufen, um Selbsthilfegruppen die materiellen Mittel für ihre ehrenamtliche Arbeit zu verschaffen. Im Vergabeausschuss sitzen zu gleichen Teilen gewählte Vertreter der Selbsthilfegruppen, der Krankenkassen und Abgesandte der Parteien, die in der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten sind.
Zertifizierung von Medizinprodukten
Bei der MedCert GmbH, einer Gesellschaft zur Zertifizierung von Medizinprodukten, sind Verbrauchervertreter an einem Ausschuss zur Sicherung der Unabhängigkeit beteiligt, der nach der internationalen Norm EN-ISO 13485 die Aufgabe hat, die Unabhängigkeit der Organisation zu überprüfen. Er trifft sich einmal im Jahr und lässt sich über alle Aspekte berichten, die zur Unabhängigkeit der Gesellschaft von den Firmen, deren Produkte sie zertifiziert, von Bedeutung sind.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Noch ganz neu ist die Patientenbeteiligung im Beirat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, in unserem Fall des MDK Nord, der für die Krankenkassen der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zuständig ist. § 279 Abs. 4a SGB V regelt, dass dieser Beirat je zur Hälfte aus Vertretern der "für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen maßgeblichen Organisationen auf Landesebene" und der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe bestehen soll. Dabei sollen die zuständigen Ministerien selbst über die Auswahlkriterien entscheiden, sie sind nicht an die Regelungen der §§ 140f und g gebunden.
Medizinische Leitlinien und wissenschaftliche Forschung
Patientenvertreter sind bei der Entwicklung von Leitlinien und an Forschungsvorhaben beteiligt. So ist beispielsweise ein Patientenvertreter Mitglied des erweiterten Vorstands des Universitären Cancer Center Hamburg (UCCH) am UKE.
Noch mehr Gremien?
Sicher gibt es noch mehr Gremien mit Patientenbeteiligung, die uns nicht einfallen oder die wir (noch) nicht kennen. Patienten, die noch irgendwo in einem Gremium beteiligt sind, bitten wir, sich bei uns zu melden.