Rechtliche Grundlagen der Patientenbeteiligung

Die wichtigste Grundage für die Beteiligung von Patientenorganisationen an der Gestaltung des Gesundheitssystems sind die Paragrafen 140f und g des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V).

> Das Sozialgesetzbuch

> Welche Organisationen sind beteiligt? Die Patientenbeteiligungsverordnung

> Das Versorgungsstärkungsgesetz ergänzt § 140f SGB V

Doch auch an anderen Stellen finden sich Vorschriften für Bürgerbeteiligung im Gesundheitswesen oder sachkundige Personen aus diesem Bereich. In Hamburg sind uns folgende bekannt (auf sie wird bei der Beschreibung der jeweiligen Gremien eingegangen):

Das Sozialgesetzbuch

Auch vor 2004 wurden hier und da schon Patientenvertreter beteiligt (siehe Geschichte der Patientenbeteiligung). Doch eine bundesweite gesetzliche Grundlage bekam die Patientenbeteiligung erst durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG).

Seit 1. Januar 2004 regelt § 140 f des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) die Beteiligung von Patientenorganisationen an der Gestaltung des Gesundheitssystems in Deutschland. Sein zentraler Absatz 1 lautet (eingerückt in blauer Schrift der originale Wortlaut des Gesetzes):

Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, (…) zu beteiligen.

Dann werden die Felder benannt, auf denen diese Organisationen beteiligt werden sollen (siehe unten). Patientenvertreter dürfen mitberaten und mit­diskutieren, aber nicht mit abstimmen. Anfangs wurden sie in manchen Gremien deshalb vor die Tür geschickt, wenn abgestimmt wurde, damit sie nicht sahen, wer seine Stimme wie abgibt. Das hat der Bundestag dann bei der nächsten Gesundheitsreform auch im Gesetz korrigiert. Nun heißt es in § 140 f Absatz 2:

Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

Patientenvertretern werden für ihre Teilnahme die Reisekosten erstattet und sie bekommen ein Sitzungsgeld. Auch die Erstattung eines Verdienstausfalls ist möglich.

Für die Patientenvertreter auf der Bundesebene wird auch festgelegt, dass sie durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt werden sollen. Dort wurde für sie eine Stabsstelle mit inzwischen acht Mitarbeitern eingerichtet, die u.a. regelmäßig Fortbildungen anbietet. Leider fehlte eine solche Regelung bisher für die Landesebene. Sie ist jedoch in den neuen Regelungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes, das seit Juli 2015 gilt, vorgesehen.

Der ebenfalls seit 1.1.2004 gültige § 140 g SGB V beauftragt die Bundesregierung, in einer „Patientenbeteiligungsverordnung“ zu regeln, welche Organisationen zur Beteiligung berechtigt sind.

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Welche Organisationen sind beteiligt?

Die Patientenbeteiligungsverordnung zählt zuerst sieben „Anforderungen an maßgebliche Organisationen auf Bundesebene“ auf, die Patientenorganisationen erfüllen müssen, wenn sie beteiligt werden wollen:

§ 1: Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vor­übergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind,
  5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
  7.  gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Dann werden Organisationen genannt, die diese Kriterien erfüllen und sofort als vertretungsberechtigt anerkannt wurden:

§ 2: Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene gelten:

  1. der Deutsche Behindertenrat,
  2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen,
  3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbst­hilfegruppen e.V. und
  4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Weitere Organisationen können anerkannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie die genannten Anforderungen erfüllen. Das ist allerdings bisher nicht geschehen. Die damalige Bundesregierung hat mit der Aufzählung sofort beteiligungsberechtigter Organisationen ein gutes Händchen bewiesen.

Eine wichtige Regelung in der Patientenbeteiligungsverordnung ist außerdem, dass die Patientenvertreter immer mindestens zur Hälfte selbst Betroffene sein sollen. Das verhindert, dass Patienten, wie im Gesundheitswesen so häufig, durch Professionelle ohne so spezifische Patientenerfahrung überstimmt und dominiert werden können, sichert aber zugleich auch deren Mitwirkung, denn sie ergänzen die Betroffenheit durch professionelles Wissen und Können.

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Das Versorgungsstärkungsgesetz

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das am 22.7.2015 in Kraft trat, regelt jetzt Koordination, Treffen, Fortbildung und Schulung der Patientenvertreter auf Länderebene. Mehr dazu hier.

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